Familiennachzug
Das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) unterscheidet beim Familiennachzug nach folgenden Kriterien:
- Familiennachzug zu Deutschen (§ 28 AufenthG)
- Familiennachzug zu Ausländern (§ 29 AufenthG)
- Ehegattennachzug (§ 30 AufenthG)
- Kindernachzug (§ 32 AufenthG)
- Nachzug sonstiger Familienangehöriger (§ 36 AufenthG)
Alle diese Bestimmungen verfolgen den Zweck, die Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft unter bestimmten rechtlichen Voraussetzungen zu ermöglichen. Damit der Ehegatte oder die minderjährigen Kinder in die Bundesrepublik Deutschland einreisen können, muss vor der Einreise bei einer deutschen Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat) ein Antrag auf Visum gestellt werden.
Ein Ausländer, dessen Familienangehörige nach Deutschland einreisen möchten, muss folgende Grundvoraussetzungen erfüllen:
- Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis
- ausreichender Wohnraum muss zur Verfügung stehen
- der Lebensunterhalt für die Familienangehörigen muss aus eigener Erwerbstätigkeit, eigenem Vermögen oder sonstigen eigenen Mitteln gesichert sein
Daher werden folgende Unterlagen benötigt:
- gültiger Pass
- Arbeits- und Verdienstbescheinigung
- Wohnraumbescheinigung
Zuständige Dienststellen
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