Führungszeugnis
Das Führungzeugnis ist eine Urkunde, die vom Bundeszentralregister in Bonn auf Antrag beim zuständigen Meldeamt, für Personen ab 14 Jahren ausgestellt wird. Polizeiliche Führungszeugnisse geben hauptsächlich Auskunft darüber, ob die im Zeugnis bezeichnete Person vorbestraft ist oder nicht. Häufig wird das Führungszeugnis daher von Arbeitgebern vor der Einstellung eines neuen Arbeitnehmers verlangt, in diesem Fall muss ein Privatführungszeugnis beantragt werden.
Neben dem „Privatführungszeugnis – Beleg-Art: N“, das für private Zwecke ausgestellt wird, gibt es auch ein „Behördenführungszeugnis – Beleg-Art: O“, das zur Vorlage bei einer deutschen Behörde dient. Ein Behördenführungszeugnis benötigt man z.B. für eine Gaststättenerlaubnis, eine Gewerbeanmeldung oder einen Fahrerlaubnisantrag.
Antragstellung
Zur Beantragung des Führungszeugnisses muss der Antragsteller persönlich erscheinen. Bei der Antragstellung müssen Sie angeben, ob Sie das Zeugnis für private Zwecke oder zur Vorlage bei einer Behörde benötigen. Beim „Privatführungszeugnis“ wird Ihnen das Zeugnis direkt von Bonn durch die Post zugesandt; das „Behördenführungszeugnis“ wird direkt an die angegebene Behörde von Bonn aus versandt.
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis bzw. Reisepass
- Zur Vorlage bei einer Behörde (Beleg-Art: O) muss die Anschrift der Behörde und der Verwendungszweck bzw. das Aktenzeichen angegeben werden.
Wichtiger Hinweis:
Das einfache Führungszeugnis kann auch online mit Hilfe des Online-Portals direkt beim Bundesamt für Justiz beantragt werden: www.fuehrungszeugnis.bund.de
Ergänzende Hinweise:
„Erweitertes Führungszeugnis“
Seit 01.05.2010 kann beim Bundeszentralregister über das Meldeamt ein „Erweitertes Führungszeugnis“ beantragt werden, welches über Personen erteilt wird, die beruflich, ehrenamtlich oder in sonstiger Weise kinder- oder jugendnah tätig sind oder werden wollen. Ergänzend zur Antragstellung benötigen Sie, für Ihre Person, eine schriftliche Bestätigung der Stelle, die das „Erweiterte Führungszeugnis“ verlangt und in der diese bestätigt, dass die Voraussetzungen des § 30a Abs. 1 BZRG vorliegen.
Gebühr: 13,00 Euro
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